Richtlinie (EU) 2016/2102 – Barrierefreie Apps2020-03-06T15:27:48+01:00
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Was ist die EU Richtlinie 2016/2102?

Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.

Wen betrifft die Richtlinie?

  • Die EU-Richtlinie 2102 verpflichtet öffentliche Stellen von der Bundes- über die Landes- bis zur kommunalen Ebene zu barrierefreien Webangeboten. Das heißt, dass sich Verwaltungen, aber auch Universitäten, Bibliotheken und Museen um die Barrierefreiheit ihrer Internetseiten und Apps kümmern müssen.
  • Es sind alle Webseiten und mobile Anwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Einrichtungen iSv Art 2 Zif. 1 Abs. 4 Vergabe-RL (2014/24/EU) vom Anwendungsbereich erfasst, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erzeugt und keine der Ausnahmebestimmungen greift (bestimmte Webinhalte wie Online-Kartenmaterial oder Extranet sind ausgenommen, teilweise mit zeitlicher Beschränkung).

Welche Webinhalte müssen wann barrierefrei sein?

Mobile Anwendungen (Apps): 

Für Apps gilt die Richtlinie ab dem 23. Juni 2021.

Webauftritte

„Neue“ Auftritte, die nach September 2018 veröffentlicht wurden, müssen barrierefrei gestaltet sein.

„Alte“ Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht worden sind, müssen ab dem 23. September 2020 barrierefrei gestaltet sein. 

Intranet

Ab September 2019 müssen neue Intranet-Angebote barrierefrei entwickelt werden. Für vorher veröffentlichte Intranet-Anwendungen gilt dies erst bei grundlegender Überarbeitung.

Wie geht barrierefrei?

In technischer Hinsicht gilt als Richtschnur die Erfüllung der Stufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1“. Dazu wurde ein Europäischer Standard 301 549 angenommen.



Wie wird kontrolliert?

In der EU-Richtlinie ist auch festgelegt, dass öffentliche Stellen „eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit“ auf der betreffenden Websitebereitstellen und diese regelmäßig aktualisieren müssen. In der Erklärung muss genannt werden, welche Teile des Inhalts nicht barrierefrei zugänglich sind, warum dies so ist und ob Alternativen zur Verfügung stehen.

Weiterhin enthält die Erklärung einen „Feedback-Mechanismus“, mit dem Nutzer Mängel mitteilen und ausgenommene Informationen in zugänglicher Form anfordern können. Öffentliche Webseitenbetreiber müssen hierzu eine barrierefrei gestaltete Möglichkeit schaffen, elektronisch Kontakt aufzunehmen, also z. B. über eine verlinkte E-Mail-Adresse.

Für den Fall, dass Webseitenbetreiber auf das Feedback der Nutzer nicht oder nicht zureichend eingehen, soll die Erklärung einen Hinweis und eine Verlinkung zu einem „Durchsetzungsverfahren“ bereitstellen. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine bzw. mehrere Stellen benennen, die für die Durchsetzung der Richtlinie zuständig ist, also eine Beschwerde- oder Schlichtungsstelle.

Um die Anforderungen an die Barrierefreiheitserklärung zu konkretisieren, hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellenerlassen. Hier ist auch eine Mustererklärung zur Barrierefreiheit verankert.

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